Einblick in die Stromsteuerregelungen

Entstehung der Stromsteuer

Die Stromsteuer entsteht dann, wenn der Endverbraucher Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnimmt. Sie ist durch diesen gesetzgeberischen Ansatz einer Besteuerung erst mit Entnahme aus dem Versorgungsnetz grundsätzlich einfach zu verwalten. Dies gilt gleichermaßen für die Zollverwaltung, die alle dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern verwaltet, wie auch für die stromsteuerabführendenVersorgungsunternehmen, wie beispielsweise Stadtwerke, große überregionale Strom- und Energieversorger, aber auch weitere Unternehmen, die im Haupt- oder auch Nebenzweck Strom an andere (juristische wie natürliche) Personen abgeben. Diese Unternehmen führen die Stromsteuer ab, welche sie entsprechend über den Strompreis auf ihre Kunden abwälzen. Indes liegt – auch hier – der Teufel im Detail, wie wir Ihnen nachfolgend aufzeigen möchten.

Verwaltung der Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine sogenannte Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, dass das Unternehmen, welches andere mit Strom versorgt, die Besteuerungsgrundlagen in der Buchführung ordnungsgemäß zu erfassen hat. Es ist weiterhin dazu verpflichtet, die Steuerhöhe selbst zu berechnen, Steueranmeldungen beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die Stromsteuer an dieses abzuführen. Damit stellen sich oft die folgenden Fragen: Was gehört zu den Besteuerungsgrundlagen, wie berechne ich die korrekte Steuerhöhe und wie erstelle ich die Steueranmeldungen richtig?

Zu den Besteuerungsgrundlagen zählen allgemein:

  • die Höhe des erfolgten Stromverbrauchs,
  • der an einer bestimmten Entnahmestelle zum Verbrauch aus dem Versorgungsnetz gemessen wurde und
  • der entsprechend auf diesen Verbrauch anzuwendende Steuersatz.

Stromversorgungsunternehmen

Die Besteuerungsgrundlagen zur Stromsteuer bergen auf den ersten Blick keine Überraschungen, im Einzelfall können sie sich indes als Schwierigkeit entpuppen, insbesondere für Versorgungsunternehmen. Zwar wird zurVerbrauchsmengenerfassung beim Endverbraucher dessen Stromzähler ein- oder zweimal im Jahr abgelesen, aber die Stromsteuer ist für das jeweilige Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zu berechnen. Versorgungsunternehmen müssen daher durch eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung (Hochrechnung) einen Jahreswert ermitteln und dann noch den richtigen Steuersatz anwenden. Zudem sind im darauffolgenden Kalenderjahr Korrekturen entsprechend des tatsächlich ermittelten Verbrauchs vorzunehmen. Bei einer Vielzahl von Endverbrauchern, die mit Stromsteuer belasteten Strom beziehen, aber auch bei steuerbefreiten Endverbrauchern kann sich dies zu einem echten Problem entwickeln.

Entlastung von der Stromsteuer

Wie die Verwaltung der Stromsteuer sind auch die einzelnen Möglichkeiten einer Stromsteuerentlastung bisweilen nicht einfach zu handhaben. Denn die Stromsteuer soll zwar auf der einen Seite den Strompreis verteuern, auf der anderen Seite aber nicht zu einer folgenschweren Erdrosselung unternehmerischer Tätigkeiten führen. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Höhe der Stromsteuer (Regelsteuersatz 20,50 EUR je MWh) zu senken. Das Stromsteuergesetz sieht bestimmte Tatbestände – also allgemein gültige Lebenssachverhalte – vor, die entweder keiner Stromsteuer (beispielsweise Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren der Metall-, Glas- oder Keramikindustrie) oder aber nur einer geringeren Strombesteuerung unterliegen sollen (beispielsweise Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes inkl. Spitzenausgleich). Diese Tatbestände sind recht vielfältig und setzen mitunter technischen Sachverstand voraus. Schwierigkeiten ergeben sich oft in Grenzfällen oder bei ungenauer Betrachtung technischer Prozesse in den Unternehmen. Der jeweilige Sachverhalt ist demgemäß genauestens zu ermitteln.

Folgen fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen

Die Folgen falscher oder ungenauer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dürfen nicht unterschätzt werden. So finanziell vorteilhaft eine geringere Stromsteuerbelastung oder eine Stromsteuerbefreiung auch ist, liegen deren gesetzliche Voraussetzungen nicht (mehr) vor, wurde letztlich zu wenig Stromsteuer an den Fiskus abgeführt als nach dem Stromsteuergesetz vorgeschrieben. Gleiches gilt bei fehlerhafter Ermittlung der zu zahlenden Stromsteuerlast bei Versorgungsunternehmen. Bei Nichtabführung der korrekten Stromsteuerhöhe ist dann nicht nur die Stromsteuer zurück-/nachzuzahlen, die Hauptzollämter prüfen zudem Sanktionsmöglichkeiten nach dem Steuerstrafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten!

Unterstützung durch die Zollkanzlei

Sie sehen, die Stromsteuer ist vielseitig und gerade dadurch tückisch: Es geht bei ihr nicht nur um das Zahlen von Steuern und das Senken der Steuerlast. Auch die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im Reinen zu halten, um drohenden Sanktionen zu entgehen, sollte ernst genommen werden.

Egal welches Thema Sie rund um die Stromsteuer bewegt, gern unterstützt Sie die Zollkanzlei bei all Ihren Fragen und Herausforderungen. Lernen Sie hier alle Themen und die dazugehörigen Leistungen der Zollkanzlei näher kennen.