Einblick in die Energiesteuerregelungen

Entstehung der Energiesteuer

Die Energiesteuer entsteht, wenn die Energieerzeugnisse den Betrieb des Herstellers oder Großhändlers (jeweils Steuerlagerinhaber) verlassen, um anschließend vom Endverbraucher verwendet zu werden. Steuerschuldner – und damit zunächst der mit der Energiesteuer Belastete – ist dieser Hersteller oder Großhändler, der jedoch über seinen Verkaufspreis die Energiesteuer an den Endverbraucher abwälzt. Hersteller wie auch Großhändler haben zudem komplexe energiesteuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Aber auch der Endverbraucher ist keinesfalls frei von Vorschriften. Der Gesetzgeber will bis zuletzt seinen Steueranspruch sicherstellen, so dass beispielsweise zweckwidrige Verwendungen von Energieerzeugnissen zur Steuerentstehung führen (beispielsweise wie das sog. Verdieseln von Heizöl in Fahrzeugen).

Verwaltung der Energiesteuer

Die Energiesteuer ist wie die Stromsteuer eine sogenannte Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, das Unternehmen, welches als Steuerlager andere Unternehmen mit Energieerzeugnissen beliefert, hat die Besteuerungsgrundlagen in der Buchführung ordnungsgemäß zu erfassen, die Steuerhöhe selbst zu berechnen, Steueranmeldungen beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die Energiesteuer an dieses abzuführen. Damit stellen sich oft die folgenden Fragen: Was gehört zu den Besteuerungsgrundlagen, wie berechne ich die korrekte Steuerhöhe und wie erstelle ich die Steueranmeldungen richtig?

Zu den Besteuerungsgrundlagen zählen allgemein:

  • die Menge an abgegebenen Energieerzeugnissen,
  • der Zweck, zu dem die Energieerzeugnisse unversteuert oder versteuert abgegeben wurden und
  • der entsprechend auf diesen Verbrauch anzuwendende Steuersatz.

Steuerlagerinhaber

Die Besteuerungsgrundlagen zur Energiesteuer bergen auf den ersten Blick keine Überraschungen, im Einzelfall können sie sich indes als Schwierigkeit entpuppen. Steuerlagerinhaber haben nämlich sicherzustellen, dass der Staat die ihm zustehende Energiesteuer auch in voller Höhe erhält. Dazu haben Steuerlagerinhaber eine entsprechende innerbetriebliche Organisation und Buchführung vorzuhalten, die diesem Ziel gerecht wird. Exakte Mengenerfassung, nachvollziehbare Mengenbuchführung (Stichwort "Prüfpfad"), korrekte Steuerberechnung, Verwaltung von Erlaubnisscheinen, elektronisches Steuerversandverfahren, in Energiesteuerrecht geschultes Personal und Wahrnehmung von Aufsichtspflichten über das eigene Personal sind nur einige Stichwörter dieses umfangreichen Pflichten- und Handlungskataloges.

Entlastung von der Energiesteuer

Wie die Verwaltung der Energiesteuer sind auch die einzelnen Möglichkeiten einer Energiesteuerentlastung bisweilen nicht einfach zu handhaben. Denn die Energiesteuer soll zwar auf der einen Seite den Energiepreis verteuern, aber auf der anderen Seite nicht zu einer folgenschweren Erdrosselung unternehmerischer Tätigkeiten führen. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten die Energiesteuerbelastung zu senken. Das Energiesteuergesetz sieht bestimmte Tatbestände – also allgemein gültige Lebenssachverhalte – vor, die entweder keiner Energiesteuer (beispielsweise Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren der Metall-, Glas- oder Keramikindustrie) oder aber nur einer geringeren Energiebesteuerung unterliegen sollen (beispielsweiseEntlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes inkl. Spitzenausgleich). Diese Tatbestände sind recht vielfältig und setzen mitunter technischen Sachverstand voraus. Schwierigkeiten ergeben sich oft in Grenzfällen oder bei ungenauer Betrachtung technischer Prozesse in den Unternehmen. Der jeweilige Sachverhalt ist demgemäß genauestens zu ermitteln.

Folgen fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen

Die Folgen falscher oder ungenauer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dürfen nicht unterschätzt werden. So finanziell vorteilhaft eine geringere Energiesteuerbelastung oder eine Energiesteuerbefreiung auch ist, liegen deren gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vor, wurde letztlich zu wenig Energiesteuer an den Fiskus abgeführt als nach dem Energiesteuergesetz vorgeschrieben. Gleiches gilt bei fehlerhafter Ermittlung der zu zahlenden Energiesteuerlast bei Steuerlagerinhabern. Bei Nichtabführung der korrekten Energiesteuerhöhe ist dann nicht nur die Energiesteuer zurück-/ nachzuzahlen, sondern die Hauptzollämter prüfen auchSanktionsmöglichkeiten nach dem Steuerstrafrecht und dem Recht der Ordnungswidrigkeiten!

Unterstützung durch die Zollkanzlei

Sie sehen, die Energiesteuer ist vielseitig und gerade dadurch tückisch: Es geht bei ihr nicht nur um das Zahlen von Steuern und das Senken der Steuerlast. Auch die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen im Reinen zu halten, um drohenden Sanktionen zu entgehen, sollte ernst genommen werden.

Egal welches Thema Sie rund um die Energiesteuer bewegt, gern unterstützt Sie die Zollkanzlei bei all Ihren Fragen und Herausforderungen. Lernen Sie hier alle Themen und die dazugehörigen Leistungen der Zollkanzlei näher kennen.