Strom- und Energiesteuerrecht

Die Zollkanzlei hat einen wesentlichen Beratungsschwerpunkt auf den Gebieten der Verbrauchsteuern, wozu vor allem die Stromsteuer und die Energiesteuer zählen.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine recht junge Verbrauchsteuer. Eingeführt mit der Schaffung des Stromsteuergesetzes zum 1. April 1999 im Zuge der ökologischen Steuerreform durch die rot-grüne Bundesregierung wurde die Stromsteuer von Anbeginn an nicht nur zur Erzielung von Steuereinnahmen geschaffen, sondern vielmehr auch als lenkungspolitisches Instrument. Die Verteuerung von Strom durch eine Steuer sollte den Anreiz geben, Strom zu sparen – in Privathaushalten wie in Unternehmen – um letztlich weniger Strom und damit – bei Stromgewinnung aus fossilen Energieträgern – weniger schädliches Treibhausgas (CO2) zu produzieren. Ähnliche Lenkungseingriffe hat auch seinerzeit die Mineralölsteuer, heute Energiesteuer, erfahren (Stichwort „Ökosteuer). Bemerkenswerterweise hat dieser lenkungspolitische Ansatz bis heute nichts an Aktualität eingebüßt, wenn man nur die aktuellen Besteuerungsvorschläge der EU-Kommission (Generaldirektion Steuern und Zollunion - TAXUD) zu Strom und Energieerzeugnissen betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass alle Unternehmen und Privatpersonen von der Stromsteuer betroffen sind, kommt der Stromsteuer große Bedeutung zu. Einfach ist sie für die Unternehmen gleichwohl nicht zu verwalten und erfordert oftmals Unterstützung durch externe Berater, wie die der Zollkanzlei.

Wollen Sie mehr erfahren? Schauen Sie einfach auf die folgenden Seiten der Zollkanzlei:

Einblick in die Stromsteuer

Beratungsleistungen der Zollkanzlei zur Stromsteuer

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine der "traditionellen" Verbrauchsteuern, welche bis zum 31. Juli 2006 in Deutschland als Mineralölsteuer bezeichnet wurde. Die Mineralölsteuer wurde 1930 aufgrund der Weltwirtschaftskrise und der damit in Deutschland einhergehenden Erhöhung des Einfuhrzolls auf Mineralölprodukte geschaffen (Quelle: Glossar des BMF unter www.bundesfinanzministerium.de). Der Energiebesteuerung unterfallen allein der Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff.

Im Zuge der ökologischen Steuerreform im Jahre 1999 (vgl. Stichwort "Ökosteuer") wurde die damalige Mineralölsteuer erhöht, wobei dieser erhöhte Steueranteil fortan auch gern als Ökosteuer bezeichnet wurde. Im Gegenzug wurden Steuerentlastungsmöglichkeiten vor allem für Unternehmen des produzierenden Gewerbes geschaffen (u.a. der Spitzenausgleich).

Damit hat die Energiesteuer eine erhebliche Reichweite für Privatpersonen wie aber auch auf Unternehmen. Neben der nicht immer einfachen Einhaltung der energiesteuerrechtlichen Vorschriften stellt auch die Vielzahl der Entlastungsmöglichkeiten von der Energiesteuer eine Herausforderung für Unternehmen dar. Die Zollkanzlei unterstützt Sie gern dabei!

Hier finden Sie weiterführende Informationen:

Einblick in die Energiesteuer

Beratungsleistungen der Zollkanzlei zur Energiesteuer

Aktuelles

Energie- und Stromsteuer: Große Novelle zum Energie- und Stromsteuergesetz soll zum 1. Januar 2026 kommen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Damit wird die letztlich gescheiterte Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen, so dass es nun doch zu den dringend notwendigen Anpassungen des aktuellen Rechtsrahmens kommen könnte.

Meldung nach Energiesteuer-Transparenzverordnung: Änderungen für BHKW-Betreiber ab Verwendungszeitraum 2024

Meldung nach Energiesteuer-Transparenzverordnung: Änderungen für BHKW-Betreiber ab Verwendungszeitraum 2024

Für das Verwendungszeiträume ab 2024 treten wichtige Änderungen im Zusammenhang mit der Energiesteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft, die insbesondere Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) betreffen.

Hafendiesel: beihilferechtliche Freistellungsanzeige verlängert

Die am 30. Juni 2024 auslaufene Freistellungsanzeige für die Steuerbegünstigung nach § 3a Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.

Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz verlängert

Die Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.