Sonstiges Verbrauchsteuerrecht

Als ein wichtiger Schwerpunkt berät die Zollkanzlei Peterka Unternehmen im Bereich des Verbrauchsteuerrechts.

Wie das Wort Verbrauch bereits andeutet, erfolgt im Verbrauchsteuerrecht die Versteuerung bestimmter Waren, die aufgezehrt werden. Der Staat, der seine Ausgaben durch (Steuer-) Einnahmen zu decken hat, bedient sich der Verbrauchsteuer vor allem deshalb, weil sie faktisch jeden Verbraucher trifft (Bürger wie Unternehmen), damit hohe Einnahmen sicherstellt, und letztlich einfach zu verwalten ist.

Grob lassen sich die Verbrauchsteuern in Steuern auf Energie (und Strom) und Steuern auf Genussmittel unterteilen. Zu den energetischen Steuern gehören solche auf die "klassischen" Mineralölprodukte (Energieerzeugnisse inkl. Erdgas und Kohle) sowie seit dem Jahr 1999 auf Strom. Als Genusssteuern existieren in der Bundesrepublik solche auf:

  • Alkohol (früher Branntwein genannt bzw. Ethylalkohol),
  • Bier,
  • Schaumwein bzw. Wein, Zwischenerzeugnisse,
  • Alkopopgetränke,
  • Kaffee und
  • Tabak.

So vielfältig die einzelnen Steuerarten sind, so führt doch nicht jeder Verbrauch zwangsläufig zu einer Besteuerung. Der Staat will nur bestimmte Verbrauchszwecke der Steuer unterwerfen. Wann und wie indes die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung gegeben sind, kann mitunter recht kompliziert werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die einzelnen steuerrechtlichen Vorschriften, wenn Unternehmen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren umgehen wollen. Hierbei ist die seit Jahren schon andauernde Tendenz zu beobachten, dass die Vorschriften komplexer und strenger werden und damit die Unternehmen vor immer neuen Herausforderungen stellt.

Wollen Sie mehr erfahren? Dann nehmen Sie doch gleich Kontakt zu uns auf! Rechtsanwalt Thomas Peterka verfügt über langjährige Erfahrung als ehemaliger Sachbearbeiter für Verbrauchsteuern in einem Hauptzollamt sowie als Berater von Unternehmen.

Aktuelles

Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz verlängert

Die Freistellungsanzeige für die teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.

Hafendiesel: beihilferechtliche Freistellungsanzeige verlängert

Die am 30. Juni 2024 auslaufene Freistellungsanzeige für die Steuerbegünstigung nach § 3a Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.

EuGH-Urteil zum Begriff und zur Feststellung eines "unvorhersehbaren Ereignisses"

Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat sich in seiner kürzlich ergangene Entscheidung vom 18. April 2024 in der Rechtssache Girelli Alcool Srl (C‑509/22) mit dem in der nicht mehr gültigen Verbrauchsteuer-Systemrichtline 2008/118/EG verwendeten Begriff des unvorhersehbaren Ereignisses auseinandergesetzt.

EMCS: Neue Verfahrensanweisung 09. Februar 2024

Die Zollverwaltung hat die neue EMCS-Verfahrensanweisung mit Stand 09. Februar 2024 (Release 2.5.1) veröffentlicht.