Sonstiges Verbrauchsteuerrecht

Als ein wichtiger Schwerpunkt berät die Zollkanzlei Peterka Unternehmen im Bereich des Verbrauchsteuerrechts.

Wie das Wort Verbrauch bereits andeutet, erfolgt im Verbrauchsteuerrecht die Versteuerung bestimmter Waren, die aufgezehrt werden. Der Staat, der seine Ausgaben durch (Steuer-) Einnahmen zu decken hat, bedient sich der Verbrauchsteuer vor allem deshalb, weil sie faktisch jeden Verbraucher trifft (Bürger wie Unternehmen), damit hohe Einnahmen sicherstellt, und letztlich einfach zu verwalten ist.

Grob lassen sich die Verbrauchsteuern in Steuern auf Energie (und Strom) und Steuern auf Genussmittel unterteilen. Zu den energetischen Steuern gehören solche auf die "klassischen" Mineralölprodukte (Energieerzeugnisse inkl. Erdgas und Kohle) sowie seit dem Jahr 1999 auf Strom. Als Genusssteuern existieren in der Bundesrepublik solche auf:

  • Alkohol (früher Branntwein genannt bzw. Ethylalkohol),
  • Bier,
  • Schaumwein bzw. Wein, Zwischenerzeugnisse,
  • Alkopopgetränke,
  • Kaffee und
  • Tabak.

So vielfältig die einzelnen Steuerarten sind, so führt doch nicht jeder Verbrauch zwangsläufig zu einer Besteuerung. Der Staat will nur bestimmte Verbrauchszwecke der Steuer unterwerfen. Wann und wie indes die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung gegeben sind, kann mitunter recht kompliziert werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die einzelnen steuerrechtlichen Vorschriften, wenn Unternehmen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren umgehen wollen. Hierbei ist die seit Jahren schon andauernde Tendenz zu beobachten, dass die Vorschriften komplexer und strenger werden und damit die Unternehmen vor immer neuen Herausforderungen stellt.

Wollen Sie mehr erfahren? Dann nehmen Sie doch gleich Kontakt zu uns auf! Rechtsanwalt Thomas Peterka verfügt über langjährige Erfahrung als ehemaliger Sachbearbeiter für Verbrauchsteuern in einem Hauptzollamt sowie als Berater von Unternehmen.

Aktuelles

Stromsteuer: BFH-Urteil zur Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer

Mit Urteil vom 15. November 2022, VII R 29/21 (VII R 17/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Zinsanspruch fortgeführt und die Verzinsung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge auch für fakultative Steuerbegünstigungen bei der Stromsteuer bestätigt.

Verspätete Umsetzung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über EMCS in einigen Mitgliedstaaten

Durch die neue Verbrauchsteuersystemrichtlinie (EU-Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019) sind verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ab dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektonischen Verwaltungsdokument (EMCS) zu befördern.

Verbrauchsteuern: Neue Systemrichtlinie zum 13. Februar 2023 - Erweiterung des EMCS um den zertifizierten Empfänger und den zertifizierten Versender

Nach der neuen Systemrichtlinie sind Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur noch unter Verwendung von EMCS und der neu integrierten Rechtsfiguren „zertifizierter Empfänger“ und „zertifizierter Versender“ möglich.

Entlastungsanspruch bei Aufnahme in ein Steuerlager (Branntweinsteuer)

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 05. April 2022 (veröffentlicht am 28. Juli 2022) darüber entschieden, wann die Festsetzungsfrist bei Aufnahme von (branntwein-)steuerpflichtigen Erzeugnissen in ein Steuerlager beginnt und wie in diesem Zusammenhang das Merkmal "nachweislich versteuert" auszulegen ist.