Zollrechtliche Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch Änderungen im Bereich des Zollrechts und Einfuhrumsatzsteuerrechts mit Wirkung vom 1. Juli 2021 umgesetzt, die die Einfuhr von geringwertigen Warensendungen betreffen werden.
Konkret wird die bisherige Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Warensendungen mit einem Wert bis 22 Euro ersatzlos gestrichen (Wegfall von § 1a der EUStBV gemäß Art. 25 JStG 2020). D.h., ab dem 1. Juli 2021 werden solche Sendungen grundsätzlich EUSt-pflichtig.
Für die Abgabenerhebung hat die Zollverwaltung eine neue IT-Anwendung geschaffen, ATLAS-IMPOST, mit der Unternehmen wie auch Privatpersonen die Einfuhrsendungen elektronisch anzumelden haben. Informationen finden sich dazu auf der Website der Zollverwaltung.
Zugleich sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch Erhebungsgrenzen geschaffen worden (Art. 26 JStG 2020). Demnach werden keine Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) erhoben, wenn sie
- bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,
- im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
- sonst weniger als 5 Euro betragen.
Die Zollverwaltung nimmt diese Änderungen zum Anlass, um Interessierte umfassender auf die zollrechtlichen Auswirkungen von eCommerce hinzuweisen, siehe dazu die Fachmeldung vom 26. März 2021 der Zollverwaltung.
Für Fragen zum Zoll- und EUSt-Recht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.
Quellen:
BGBl. 2020 I S. 3096 (Nr. 65), Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020