Die Kommission setzt Art. 6 Abs. 1 UZK schrittweise um, wonach der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen soll. Einer dieser Schritte ist die nun erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 vom 21. Juni 2019.
Die Zollverwaltung hat die bereits seit dem 30. Juli 2018 geänderte Ausführerdefinition in Art. 1 Nr. 19 UZK-IA des EU-Zollrechts nunmehr auch in die nationale Anwendung transferiert. Dazu hat sie die Dienstvorschrift „Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr - ohne Vereinfachungen nach DV A 06 12“ (E-VSF A 06 10) entsprechend überarbeitet.
Die EU hat mit zwei Verordnungen, veröffentlicht im Amtsblatt EU L 163 vom 20. Juni 2019, neue Zollkontingente und Änderungen bei den Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eingeführt.
Im Amtsblatt (EU) Nr. C 158/5 vom 10. Mai 2019 wurde die neue Matrix veröffentlicht, die den aktuellen Stand der diagonalen Kumulierung zu den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle wiedergibt.