Zollbefreiung für Flugturbinenkraftstoffe
Am 13. Dezember 2013 wurde im Amtsblatt der EU eine Vordnung bekannt gegeben, wonach der im Zolltarif für Flugturbinenkraftstoffe (KN-Code 2710 19 21) festglegte Zollsatz in Höhe von 4,7% ab dem 1. Januar 2014 ausgesetzt wird.
Die nun vorliegende Änderung des Zolltarif wurde insbesondere deshalb notwendig, weil die EU viel Flugturbinenkraftstoff aus Drittländern importiert. Einige dieser Drittländer sind aber aufgrund der Reform des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr automatisch von Zollvergünstigungen beim Import von Waren in die EU erfasst. Um dennoch die aktuelle Zollfreiheit beizubehalten, hat sich die EU zu generellen Aussetzung des Zollsatzes beim Flugturbinenkraftstoff entschlossen. Damit sind alle Einfuhren dieses Kraftstoffs aus allen Drittländern ab dem 1. Januar 2014 zollfrei.