Zoll infomiert: Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung in Kraft getreten
Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrer Fachmeldung vom 10. Juni 2016 auf das Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung hingewiesen und zugleich die betroffenen Regelungen und Meldepflichten übersichtlich zusammengefasst.
Demnach müssen bis spätestens 30. Juni 2017 für die im Zeitraum 2. Kalenderhalbjahr 2016 genutzten Steuerbefreiungen oder Steuerentlastungen auf amtlichen Vordurck angezeigt werden.
Von der Pflicht kann sich auf Antrag befreien lassen, wessen Steuerbegünstigung in den drei Kalenderjahren vor Antragstellung für jeden einzelnen der oben genannten Tatbestände eine Höhe von 150.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschritten hat. Der Antrag auf Befreiung ist bis spätestens 30. Juni des Jahres zu stellen, in dem die Anzeige bzw. Erklärung abzugeben wäre.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der u.a. Fachmeldung.
Quellen:
Fachmeldung vom 10. Juni 2016 der Zollverwaltung
Siehe auch die Meldung der Zollkanzlei vom 17. Mai 2016, Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten und Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuerverordnung