Zoll darf bei begründeten Zweifeln den angemeldeten Transaktionswert ablehnen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell entschieden, dass die Zollverwaltung ermächtigt ist, einen angemeldeten Transaktionpreis als Zollwert abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an diesem hat und diese nicht durch den Anmelder ausgeräumt werden.

Die Provinzialzollbehörde stellte beim Vergleich der ihr vorgelegten Handelsrechnung mit den Buchungen und Zahlungsbelegen des Importeurs sowie mit der beigefügten Bankbescheinigung fest, dass die darin angegebenen Summen mit dem Inhalt der Anmeldung übereinstimmten. Sie hatte allerdings Zweifel an der Richtigkeit des Zollwerts der als „Baumwoll-Ofenhandschuhe“ bezeichneten Waren mit einem Nettogewicht von 150 kg und der als „Mikrofaser-Putzlappen, gewebt“ bezeichneten Waren mit einem Nettogewicht von 24 kg, da sie den Zollwert der eingeführten Waren je Kilo Nettogewicht als außerordentlich niedrigen Rechnungspreis im Verhältnis zum verfügbaren statistischen Mittelwert vergleichbarer Waren ansah.

Die Behörde forderte die Klägerin auf, die Richtigkeit des Zollwerts nachzuweisen. Diese legte aber keine neuen Nachweise vor und beschränkte sich auf die Angabe, dass sie ihrem chinesischen Geschäftspartner den in der Rechnung ausgewiesenen Preis gezahlt habe.

Art. 181a der Zollkodex-Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Wert der eingeführten Waren dem für sie gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, ihren Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sie können daher vom angemeldeten Preis abweichen, sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person in angemessener Weise Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen die Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 52).

Da die Klägerin keine neuen Nachweise vorlegte, durfte nach Ansicht des EuGH die Zollbehörde hier den Zollwert abweichend nach Art. 30 des Zollkodex nach einer nachrangigen Methode ermitteln.

Hinweis: Auch die deutsche Zollverwaltung überprüft die Höhe der angemeldeten Transaktionswerte anhand vergleichbarer eingeführter Waren und darauf beruhende Durchschnittspreise. Es liegt daher in der Hand des Einführers/Anmelders bei Zweifeln der Zollbehörde diese angemessen auszuräumen.

Quelle:

EuGH Urteil vom 16. Juni 2016, Rechtssache C‑291/15 EURO 2004. Hungary Kft.