Weiterverwendung von Vordrucken nach Anwendbarkeit des Unionszollkodex

Die deutsche Zollverwaltung hat klargestellt, dass Vordrucksätze des Einheitspapiers auf Grundlage der Anhänge 31 ff. der ZK-DVO, die mit dem Schriftzug "Europäische Gemeinschaft" in der Kopfzeile versehen sind, noch bis Ende 2020 verwendet werden können.

Außerdem können die Vordrucksätze 0415, 0416, 0512, 0514 und 0516 ("ergänzende Zollanmeldungen") bis auf Weiteres bzw. solange weiter verwendet werden, wie dies in der entsprechenden Bewilligung vorgesehen ist.

Im Übrigen gilt, dass alle Vordrucke - insbesondere auch diejenigen, die sich aus den Anhängen der ZK-DVO ergeben haben - auch nach dem 1. Mai 2016 bis zur Veröffentlichung einer neuen Drucknorm o.ä. verwendet werden können, es sei denn, dass bereits eine abweichende Regelung erlassen wurde.

Quelle:
Fachmeldung vom 18. April 2016 der deutschen Zollverwaltung