Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars

Die Bundesregierung betont in einer Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, dass Shisha-Bars Kleinverkaufspackungen mit Wasserpfeifentabak an ihre Kunden abgeben und damit beim Betrieb der Bars das geltende Tabaksteuerrecht einhalten können.

Die Bundesregierung widerspricht damit in ihrer Antwort (19/1152) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/865) der Einschätzung, Wasserpfeifentabak könne in den Bars oft nur in loser Form abgegeben werden und werde häufig auch mit anderen Stoffen zur Erzeugung unterschiedlicher Geschmacksrichtungen gemischt.

Die Abgabe von Wasserpfeifentabak an Endverbraucher in der Bar darf nicht durch das Aufreißen von größeren Packungen und die Abgabe in Teilmengen durch den Barbetreiber erfolgen. Dies ist nach §§ 25 Abs. 1, 28 TabStG verboten und hat eine Steuerentstehung zur Folge (siehe die Antworten auf Fragen Nr. 4 und Nr. 9). Gleiches gilt auch für das Mischen von Tabak mit Zusatzprodukten in einer Bar (siehe Antworten zu Nr. 10 und Nr. 11).

Eine Änderung des Gebots, wonach Tabak nur in Verpackungen mit Steuerzeichen abgegeben werden darf, lehnt die Regierung aber ab. "Es sind zahlreiche bereits verbrauchsfertig aufbereitete Wasserpfeifentabake mit den unterschiedlichsten Geschmacksnoten verfügbar. Eine Notwendigkeit zur Vornahme einer nachträglichen Aromatisierung oder Befeuchtung, welche eine tabaksteuerrechtlich relevante Herstellungshandlung begründen würde, besteht für den Betrieb einer Sisha-Bar nicht", heißt es in der Antwort.

Für Fragen zur Tabaksteuer wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) Nr. 169 vom 20. März 2018