Vorläufige Anwendung des Abkommens der EU mit Ländern der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem Königreich Swasiland wird ab dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt.
Diese Länder haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (siehe ABl. EU L 250, S. 3) notwendigen Verfahren notifiziert.
Hinsichtlich der Ursprungsregelungen tritt für Waren mit Ursprung in Botsuana, Namibia und Swasiland das Protokoll 1 des Abkommens betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ an die Stelle der Bestimmungen des Anhangs II der EU-Marktzugangsverordnung (Art. 5 VO (EU) 2016/1075 des Rates (ABl. EU L 185 vom 8. Juli 2016, S. 1)).
Südafrika wird über das bereits bestehende bilaterale Freihandelsabkommen hinausgehend, von einem nunmehr erweiterten EU-Marktzugang profitieren.
Die Ratifizierung des Abkommens in Mosambik ist noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Abkkommens zwischen EU und Mosambik ist deshalb noch offen.
Quellen: