Vorläufige Anwendung des Abkommens der EU mit der Elfenbeinküste
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wir seit dem 3. September 2016 vorläufig angewandt.
Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden. Für Exporte aus der EU finden diese Bestimmungen, nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission, sinngemäße Anwendung.
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wurde im Amtsblatt der EU L 59 vom 3. März 2009 veröffentlicht.
Quellen:
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits