Vorläufige Anwendung der Assoziierungsabkommen mit Moldau und Georgien
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die vorläufige Anbwendung der beiden Assoziierungsabkommen mit Moldau und Gorgien bekannt gegeben (ABl. EU L 259 vom 30. August 2014). Die Abkommen werden damit ab dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.
In beiden Abkommen gehören die Handelsfragen zum zentralen Bestandteil. Mit beiden Staaten liegen damit nunmehr auch Präferenzabkommen auf Gegenseitigkeit vor, nachdem Georgien und Moldau bisher über einseitige Präferenzen durch die EU profitierten.
Die für die gegenseitige Präferenz erforderlichen Ursprungsregeln finden sich
- im Abkommen mit Georgien in Anhang I des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen (Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens; siehe Seite 628 ff. im Amtsblatt EU L 261) und
- im Abkommen mit Moldau in Protokoll II zum Abkommen (Artikel 144 des Abkommens, siehe Seite 621 ff. im Amtsblatt EU L 260).
Quellen:
ABl. EU L 259 vom 30. August 2014 Vorläufige Anwendung der Abkommen mit Moldau und Georgien