Vollständig vergällter Alkohol für steuerfreie Zwecke: Aktualisierung der Vergällungsmittel

Vollständig vergällter (denaturierter) Alkohol ist von der Verbrauchsteuer befreit. Das Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, wurde mit Wirkung ab dem 7. Dezember 2017 aktualisiert.

Im Amtsblatt der EU Nr. L 320 vom 6. Dezember 2017 wurde das neue Verzeichnis veröffentlicht. Die dort aufgeführten Vergällungsmittel sind gemäß des Verweises in § 53 Abs. 1 BrStV (ab dem 1. Januar 2018: § 53 Abs. 1 AlkStV) damit auch in Deutschland zur vollständigen Vergällung zugelassen.

Zu beachten ist, dass die Änderung keine Auswirkungen auf die teilweise (unvollständige) Vergällung nach den §§ 44 und 50 BrStV (ab dem 1. Januar 2018: § 54 AlkStV) hat.

Quelle:

ABl. L 320 vom 6.12.2017, S. 6–9, Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung