Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist mit Wirkung vom 21. April 2020 in einigen Teilen geändert worden. Wichtigste Neuregelung ist die Verpflichtung zur Eintragung des außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers in die Ausfuhranmeldung, wenn diese Person von derjenigen des zollrechtlichen Ausführers abweichen sollte.
Die Zollverwaltung verlangt die Angabe eines möglichen abweichenden außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer in der Ausfuhranmeldung schon seit einiger Zeit (siehe Newsmeldung vom 02.07.2019) - nun also auch mit entsprechender Rechtsgrundlage (siehe § 12 Absatz 3, Satz 3 AWV). Im dazugehörigen Runderlass Außenwirtschaft führ tdas Bundeswirtschaftsministerium aus: Um den Anforderungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Dual-use-Verordnung zu entsprechen, wird mit der Ergänzung von § 12 Absatz 3 AWV die Verpflichtung aufgenommen, den nach Außenwirtschaftsrecht oder nach der Dual-use-Verordnung definierten Ausführer in der Ausfuhranmeldung ergänzend anzugeben, soweit er mit dem zollrechtlichen Ausführer nicht identisch ist.
Mit der Änderungsvordnung wurden auch Änderungen in § 76 AWV (Ausnahmen von Ausfuhrverboten hinsichtlich Somalia), sowie eine neue Anlage 1 (Anlage AL zur AWV) wie auch eine neue Anlage 19 (Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“) bekanntgegeben. Die Anlage 1 wurde hinsichtlich der Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar Arrangements aktualisiert.
Für Rückfragen zum Außenwirtschaftsrecht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.
Quellen: