Vierte Änderungsverordnung zur AWV in Kraft

Am 17. Juli 2015 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie ist seit dem 18. Juli 2015 in Kraft. Sie dient der Einführung von Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Gütern der Kommunikationsüberwachung sowie der Einführung von Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten für das Erbringen technischer Unterstützung hierfür.

Dies schließt Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten für das Erbringen technischer Unterstützung für bestimmte Güter der Kommunikationsüberwachung mit ein, deren Ausfuhr nach der EG-Dual-use-Verordnung seit dem 31. Dezember 2014 genehmigungspflichtig ist. Nationale Ausfuhrbeschränkungen sind gemäß der Öffnungsklausel in Artikel 8 der EG-Dual-use-Verordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen zulässig. Die vorliegenden Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten im Bezug auf bestimmte Güter der Kommunikationsüberwachung dienen dazu, die Ausfuhr und das Erbringen technischer Unterstützung aus Menschenrechtserwägungen untersagen zu können. Die betreffenden Güter weisen ein hohes Missbrauchspotential dafür auf, sie zur Verletzung von Menschenrechten, insbesondere im Rahmen interner Repression, einzusetzen. Dies betrifft namentlich die Ermittlung, Verfolgung und Inhaftierung von Systemkritikern, Oppositionellen und Angehörigen von Minderheiten, das Ausspähen entsprechender Personen und Personengruppen sowie die Nutzung erhobener Informationen zur gezielten Propaganda, Diffamierung und Schwächung politischer Gegner. Durch die neuen Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten können für die Menschenrechte im Bestimmungsland kritische Ausfuhren und technische Unterstützungen untersagt werden.

Mit unionsrechtlichen Rechtsetzungsvorschlägen im Bezug auf Güter der Kommunikationsüberwachung ist nicht vor dem ersten Quartal 2016 zu rechnen, mit einem Inkrafttreten entsprechender Regelungen nicht vor 2017. Um Kontrolllücken vorab zu schließen, werden zunächst nationale Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten im Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Güter der Kommunikationsüberwachung eingeführt. Sobald und soweit entsprechende unionsrechtliche Regelungen gelten, wird die Sekundärrechtskonformität der nationalen Regelungen und ihre Verzichtbarkeit geprüft werden.

Die Verordnung dient ferner der Umsetzung des neuen EU-Waffenembargos gegen bestimmte Personen angesichts der Lage in Jemen gemäß Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11).

Die Verordnung berücksichtigt zudem Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter und setzt gleichzeitig Änderungen der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter um.

Außerdem werden die Ausnahmevorschriften zum EU-Waffenembargo gegen Libyen (Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014, ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 30) und gegen die Zentralafrikanische Republik (Beschluss (GASP) 2015/739 des Rates vom 7. Mai 2015, ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 49) angepasst.

Berücksichtigt wird zudem im Bereich der Gemeinsamen Marktordnung der Wegfall der Genehmigungspflicht für bestimmte Waren des Blumenhandels.

Darüber hinaus wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Erfüllungsverbote im Rahmen von EU-Sanktions­verordnungen aktualisiert.

Quellen:

Vierte Verordnung zur Änderung der AWV vom 13. Juli 2013, BAnz AT 17. Juli 2015 V1

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2015, BAnz AT 17. Juli 2015 B2