Verpflichtung zur Einführung einer "No Russia Clause" in Verkaufsverträgen bei bestimmten Waren
Ab dem 20. März 2024 greift eine neue Verpflichtung für Ausführer bestimmter Güter und Technologien, dass in den diesbezüglichen Verträgen die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen ist.
Die EU hat mit dem 12. Sanktionspaket gegenüber Russland einen Aspekt in den Fokus gerückt, dass zwar viele Unternehmen keine unmittelbaren Verkäufe von Gütern nach Russland mehr vornehmen, aber dennoch die Güter nach dem Verkauf in ein Drittland über Umwege nach Russland gelangen. Daher sind ab dem 20. März 2024 die Unternehmen bestimmter Güter verpflichtet in ihren Verträgen über den Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen, siehe neuen Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 (RusslandVO).
Betroffen hiervon sind aber nicht alle Güter oder Technologien, sondern allein die folgenden:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX und XXXV der RusslandVO,
- gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der RusslandVO und
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.
Zudem ist eine solche Klausel nicht notwendig, wenn die Güter in Drittländer verkauft werden, die in Anhang VIII der RusslandVO als Partnerländer aufgeführt sind.
Schließlich gilt die Neuregelung nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig um die korrekte Umsetzung dieser neuen Sanktion auseinandersetzen
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