Verordnung über ein elektronisches Zollentscheidungssystem sowie eines Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur veröffentlicht

Am 15. November 2017 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 über die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union (UZK) im Amtsblatt L 297 veröffentlicht.

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 UZK erfolgen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der "elektronischen Datenverarbeitung".

Zollentscheidungssystem

Mit dem Zollentscheidungssystem sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Verwaltung der Entscheidung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden.

Ebenso sollen für die gemeinsamen sowie nationalen Komponenten des Systems die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

Die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme werden auf Unionsebene entwickelt, erprobt, eingeführt und verwaltet und stehen allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

  • EU-Portal für Unternehmen,
  • Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
  • Kundenreferenzdiensten.

Die nationalen Komponenten stehen dem Mitgliedstaat zur Verfügung, der sie entwickelt hat und umfassen ein nationales Portal für Unternehmen sowie ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

Das Zollentscheidungssystem wird dann für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen auf 22 explizit genannte Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Anträgen oder Bewilligungen genutzt. Beispielhaft seien die vereinfachten Anmeldeverfahren, die besonderen Verfahren, die Leistung einer Gesamtsicherheit, der laufende Zahlungsaufschub, der Betrieb eines Verwahrungslagers oder die vereinfachte Bestimmung von Beträge, die in den Zollwert einzurechnen sind, genannt.

Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs zu den elektronischen Systemen und besteht aus den beiden gemeinsamen Komponenten „Zugangsmanagementsystem“ und „Verwaltungsmanagementsystem“.

Darüber hinaus richtet jeder Mitgliedstaat ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems ein. Damit soll eine sichere Erfassung und Speicherung sowie ein sicherer Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden.

Quelle:

ABl. EU L 297 vom 15. November 2017, Seite 13, Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union.

Siehe auch:

Meldung vom 21. November 2017 der GTAI: "Unionszollkodex – Ausgestaltung der elektronischen Systeme für den Austausch von Informationen"