Änderungen bei der Strom- und Energiesteuer ab 1. Januar 2018
Ab dem 1. Januar 2018 wird es Änderungen bei der Strom- und der Energiesteuer geben. Das dazugehörige Zweite Änderungsgesetz wurde am 4. September 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Änderungsgesetz beinhaltet ein Vielzahl von Änderungen in beiden Gesetzen. Zusätzlich werden in weiteren Verbrauchsteuergesetzen die rechtliche Grundlage für die elektronische Kommunikation der Unternehmen mit der Verwaltung eingefügt.
Die steuerliche Begünstigung für Erdgas als Kraftstoff wird fortgeführt, diejenige für Autogas (Flüssiggas) nach Protest aus der Wirtschaft nunmehr ebenfalls.
Die ursprünglich geplante Absenkung der Steuerbefreiung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW ist vom Tisch, wobei hier noch die behilferechtliche Zustimmung der EU-Kommission eingeholt werden muss. Die §§ 53 EnergieStG (Steuerentlastung für Stromerzeugung) wurden teils neu gefasst. Der bisherige § 53b EnergieStG (teilweise Entlastung für kleine KWK-nlagen) wurde aufgehoben und seine Tatbestände sind nunmehr im neugefassten § 53a EnergieStG aufgenommen worden.
Nicht zuletzt werden die im ÖPNV eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge ebenso steuerbegünstigt wie die Oberleitungsbussen und der Schienenbahnverkehr.
Die Regelungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft, teils ggf. auch später für Regelungen, für die eine beihilferechtliche Genehmigung/Anzeige erforderlich ist.
Tipp: Die Zollkanzlei hat für Sie eine Übersicht der kommenden Änderungen erstellt, die Sie hier gern kostenlos abrufen können. Außerdem können Sie sich über eine Inhouse-Schulung oder über ein offenes Seminar beim Verlag Versorgungswirtschaft am 28. September 2017 informieren - geleitet werden die Seminare durch RA Thomas Peterka.
Quelle: