Verlängerung der Stromsteuerermäßigung für landseitige Versorgung im Hafen

Die landseitige Stromversorgung von Schiffen in deutschen Häfen unterliegt einer ermäßigten Stromsteuer, die durch die Europäische Kommission nun für weitere 5 Jahre genehmigt wurde.

Deutschland ist damit ermächtigt worden, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind aber weiterhin Schiffe (Wasserfahrzeuge) der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt.

Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz in einem Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

Die Stromsteuer zur landseitigen Stromversorgung von Schiffen im Hafen ist auf 0,50 € je MWh Strom ermäßigt, wobei Werftaufenthalte hiervon ausgenommen sind (§ 9 Abs. 3 StromStG).

Die Genehmigung der Kommission gilt nun bis zum 31. Dezember 2025.

Für Fragen zur Stromsteuer berät Sie RA Thomas Peterka gern.

Quelle:

ABl. EU L 331 vom 12. Oktober 2020, S. 30–31, Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1436 des Rates vom 12. Oktober 2020 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden