Vereinfachte Beendigung der aktiven Veredelung nun auch für militärische Luftfahrzeuge

Im Amtsblatt der EU L 330 vom 15. November 2014 wurde eine Änderung des Art. 544 Buchst. c) ZK-DVO bezüglich der vereinfachten Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung bekannt gegeben.

Die bisher in dieser Regelung enthaltene Einschränkung auf zivile Luftfahrzeuge wurde aufgehoben. D.h., nunmehr darf auch für militärische Luftfahrzeuge die Vereinfachung in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Vereinfachung gelten bestimmte Einfuhrwaren als (wieder)ausgeführt, obwohl sie tatsächlich ohne Zollanmeldung und Zahlung von Einfuhrzöllen in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

Die Rechtsänderung tritt am 5. Dezember 2014 in Kraft.

Quelle:
ABl. EU L 330 vom 15. November 2014 Seite 37