Der BFH hat mit seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (Az. VII R 22/14) entschieden, dass eine als Arzneimittel zugelassene Alkohol-Wasser-Mischung zwingend der Steuerbefreiung der Alkoholstrukturrichtlinie 92/83/EG unterfällt. Der BFH hat damit die in § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG geregelte Rückausnahme einer Steuerbefreiung für solche Mischungen verworfen.