Seit dem 1. Mai 2016 (Zeitpunkt der Gültigkeit des neuen Zollkodex der Union) ist es nicht mehr möglich, das Ausfuhrverfahren so mit dem Versandverfahren zu kombinieren, dass die Ausgangszollstelle im Binnenland liegt (vorgezogene Ausgangsabfertigung), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder Erstattungswaren im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik befördert werden.