UZK: Übergangsrechtsakt veröffentlicht

Im Amtsblatt der EU Nr. L 69 vom 15. März 2016 wurde der Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act - TDA) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Regelungen des neuen Zollkodex der Union (UZK) bekannt gegeben.

Artikel 6 Absatz 1 des UZK sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt.

Gemäß Artikel 278 des UZK können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des UZK erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht verfügbar sind, wurden mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Übergangsmaßnahmen für die Form von Anträgen und Entscheidungen festgelegt.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2016, dem Tag des Gültigkeitsbeginns des UZK mit seinen Ausführungsverordnungen.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem eine Dienstanweisung an seine Beamten ausgegeben, wie mit den neuen UZK-Vorschriften verwaltungsseitig zu verfahren ist (Einführungserlass III B 1 - Z 0440/13/10010 :010 DOK 2016/0107166 vom 19. Februar 2016; veröffentlicht in der E-VSF N 11 2016 Nr. 46 vom 11. März 2016; zu beziehen über das kostenpflichtige VSF-Portal).

Quellen:

ABl. EU Nr. L 69 vom 15. März 2016, Deligierte VO (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015

Newsmeldung der Zollkanzlei vom 28. Dezember 2015 zum Übergangsrechtsakt (TDA)

Newsmeldung der Zollkanzlei vom 31. Dezember 2015 zu den Ausführungsverordnungen UZK-DA und UZK-IA