UZK: Berichtigung des Übergangsrechtsaktes

Im Amtsblatt der EU L 121 vom 11. Mai 2016 ist die Delegierte VO (EU) 2016/698 veröffentlicht worden, mit der der Übergangsrechtsakt (UZK-TDA) berichtigt wird.

Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission wurden in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung in drei Vordrucken einige Unstimmigkeiten mit den Systemen, die mit dem UZK eingeführt wurden, sowie Bezugnahmen auf Verfahren, die nicht mehr bestehen, festgestellt. Diese Unstimmigkeiten beeinträchtigen die Rechtsklarheit und werden daher berichtigt: Die Vordrucke „Antrag auf Bewilligung der vereinfachten Anmeldung und der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“, „Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, Zusatzblatt — EINFUHR“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks“ erhalten die Fassung der Vordrucke des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Außerdem wurde festgestellt, dass in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung irrtümlicherweise bestimmte Vordrucke weggelassen wurden: Die Vordrucke in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

Quelle:

ABL. EU L 121 vom 11. Mai 2016, Seite 1, DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/698 DER KOMMISSION vom 8. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446