Ursprungskumulierung im APS-System: Anwendung auch für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei

Die EU-Kommission hat am 15. April 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union (C 134/1) bekannt gegeben, dass die Türkei ihre APS-Ursprungsregeln an die der Union angepasst hat. 

Die Türkei hat mit dem Ministerialdekret Nr. 2014/7064, das im türkischen Amtsblatt vom 31. Dezember 2014 veröffentlicht wurde und seit dem 1. Januar 2015 gilt, die Anpassung bereits gesetzlich vorgenommen.

Entsprechend dürfen Waren mit Ursprung in der Türkei, mit Ausnahme von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, ab dem 1. Januar 2015 als Vormaterialien mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem begünstigten Land in einem Erzeugnis verwendet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 ZK-DVO genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht (d. h. die sogenannten „nicht ausreichenden Bearbeitungsvorgänge“).

Quellen:

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften — Allgemeines Präferenzsystem (APS) Ursprungsregeln — Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei

Ministerialdekret Nr. 2014/7064, veröffentlicht im türkischen Amtsblatt vom 31. Dezember 2014