Unternehmen in Schwierigkeiten können weiterhin staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen
Die pandemiebedingte temporäre Aussetzung der Regelungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten für Beihilfetatbestände (z. B. §§ 9b, 10 StromStG, §§ 54, 55 EnergieStG) galt ursprünglich nur bis zum 30. Juni 2021. Sie ist nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden (sog. UiS), von den Hauptzollämtern keine Steuerentlastungen gewährt werden, bei denen es sich um Beihilfetatbestände handelt. Davon betroffen sind insbesondere die Entlastungsanträge für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG sowie die Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) nach § 53a EnergieStG. Die davon temporär abweichende Ausnahmeregelung für pandemiebedingte Schwierigkeiten wurde nun bis Jahresende 2021 verlängert und verschafft den Unternehmen bei ihren Entlastungsanträgen u. a. für das Kalenderjahr 2020 (Frist 31. Dezember 2021) noch etwas Zeit.
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich relevanter Anpassungen (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39–75) gilt der Ausschlussgrund Unternehmen in Schwierigkeiten nach der AGVO nicht für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 (noch) keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. In diesem Fall ist die Gewährung staatlicher Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts für diesen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Unternehmen im besagten Zeitraum als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist, sofern der Antrag noch bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird.
Erfolgt die Antragstellung erst nach dem 31. Dezember 2021, sind wieder die Grundsätze aus § 11c Abs. 2 S. 3 EnergieStV und § 1e Abs. 2 S. 3 StromStV zu beachten. Befindet sich das antragstellende Unternehmen nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin in Schwierigkeiten, kann die Entlastung für eine Verwendung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 zwar festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden. Die Auszahlung kann erst erfolgen, sobald die Schwierigkeiten überwunden sind. Für den Verwendungszeitraum 2021 sind daher unter Umständen auch unterjährige Entlastungsanträge ein denkbares Mittel, um die neue Regelung trotz anhaltender oder drohender Schwierigkeiten noch innerhalb ihrer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2021 zu nutzen.
Hinweis: Die erneute Ausnahme entbindet nicht von der gesetzlichen Pflicht, das Formular 1139 weiterhin wie im bisherigen Umfang vorzulegen.
Weitere Informationen können dem aktualisierten Merkblatt 1139a (Stand 1. August 2021) entnommen werden.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quelle: Zoll.de