Unternehmen des produzierenden Gewerbes können 2018 den Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten

Un­ter­neh­men spa­ren Ener­gie und er­hal­ten ei­ne Tei­l­ent­las­tung von Strom- und Ener­gie­steu­er. Dies geht aus dem Monitoringberichts des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. hervor, auf dessen Grundlage das Bundeskabinett am 13. Dezember 2017 auf festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2018 den Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten können.

Demnach haben diese Unternehmen in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz zu gewährleisten.

Diesen Spitzenausgleich erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes seit 2013 nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Bezugsjahr 2016 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 5,25 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 13,8 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2018 in voller Höhe gewährt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Zollkanzlei Peterka.

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium der Finanzen vom 13. Dezember 2017