Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten und Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuerverordnung
Im Bundesgesetzblatt vom 17. Mai 2016 ist die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen veröffentlicht worden.
Mit dieser Verordung sind im Wesentlichen drei Bereiche geändert worden:
- Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Hinblick auf beihilferechtliche Vorschriften der EU durch Verabschiedung einer neuen Rechtsverordnung mit dem Namen "Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz - EnSTransV",
- Änderung der EnergieStV und
- Änderung der StromStV.
Die EnSTransV verpflichtet nunmehr den Verwender von Energieerzeugnissen oder Strom eine jährliche Anzeige über die Inanspruchnahme bestimmter Steuerbegüsntigungen abzugeben. Die betroffenen Begünstigungen befinden sich in einer Anlage zur EnSTransV.
In der EnergieStV sind einige Detailregelungen geändert worden, u.a.:
- Möglichkeit der Entnahme von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager (ohne rechliches Entfernten) zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten, geänderter § 23,
- Änderung von Entlastungsabschnitten zu den §§ 53, 53a, 53b EnergieStG, geänderte §§ 99, 99a, 99d,
- Aufhebung der Steuerbegünstigung für Pilotprojekte, weggefallener § 105.
In der StromStV sind folgende Regelungen eingeführt bzw. geändert worden:
- Änderung der § 1a Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausnahmen vom Versorgerbegriff,
- Änderung des § 12b bezüglich des Anlagenbegriffs bei zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung und räumliche Begrenzung der Steuerfreieit für Anlagen von bis zu 2 MW elektrische Nennleistung auf maximal 4,5km um die Stromerzeugungseinheit,
- Änderung des § 17b zur Klarstellung, wann Strom auch für betriebliche Zwecke als entommen gilt (entsprechende Anpassungen auch von §§ 17c, 19 und 20).
Die Verordnung trat am 18. Mai 2016 in Kraft (ausgenommen die Änderungen zu den §§ 99, 99a und 99d EnergieStV, die erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten).
Quellen: