Türkei: Nachweispflicht zum Ursprung innerhalb der Zollunion EU-Türkei

Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat mit Erlass vom 15. Mai 2015 angeordnet, dass beim Import von Waren der Zolltarifpositionen 5407, 5513 bis 5516, 5810, 6101 und 6104 bis 6106 (HS) aus dem freien Verkehr der EU in die Türkei, neben einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung zusätzlich ein Ursprungsnachweis erforderlich ist. 

Als Grund für die neue bzw. verschärfte Anordnung wird eine Untersuchung von türkischen Zollinspektoren genannt. Es sei festgestellt worden, dass Drittlandswaren der o.g. Zolltarifpositionen durch eine sog. Umgehungseinfuhr über das Zollgebiet der EU in die Türkei gelangen. Auf diese Weise würden Importeure Zusatzzölle, Antidumpingzölle und Schutzzölle umgehen, die normalerweise für diese Waren beim direkten Import aus bestimmten Drittländern anfallen. 

Hinweis: Tatsächlich existieren in der Türkei noch viele Schutz- bzw. Antidumpingzölle. Die vorliegende Anordnung wird eine weitere Intensivierung der Kontrollen innerhalb der Zollunion EU-Türkei zur Folge haben. Nähere Infos und Unterstützung bei der Optimierung Ihrer Zollprozesse im Warenverkehr EU-Türkei bietet unser Türkei-Desk

Quelle: Erlass vom 15. Mai 2015 Nr. 20117910/110