Türkei übernimmt Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Bisher konnten in der Türkei lediglich die Allgemeinen Vorschirften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln als Einreihungshilfe verwendet werden. Mit der Generalzollverordnung Nr. 3 (Erläuterungen zum Zolltarif) vom 22. März 2016 stehen in der Türkei nun auch die Erläuterungen zur KN als nationale Einreihungshilfe zur Verfügung.
Hintergrund:
Grundlage der Zollunion EU-Türkei ist unter anderem ein gemeinsamer Zolltarif. Auf beiden Seiten gilt deshalb die Kombinierte Nomenklatur (KN), also die bis zu 8-stellige Unterposition/ Zolltarifnummer. Die Erläuterungen zur KN tragen jeweils erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. In der EU finden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Quellen:
Generalzollverordnung Nr. 3 (Erläuterungen zum Zolltarif) vom 22. März 2016 (Nr. 29661 türkisches Amtsblatt)
Neueste Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur im EU-Amtsblatt C 76 vom 4. März 2015