Tiere und Erzeugnisse, die von den Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 22. Juli 2016 (L 197/10) eine Änderung der von den Grenzkontrollstellen zu kontrollierenden Tiere und Erzeugnisse bekannt gegeben.
Zum Schutze der menschlichen Gesundheit müssen manche Tiere und Erzeugnisse vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer veterinärärtzlichen Kontrolle unterzogen werden. Welche Tiere und Erzeugnisse ein besonderes Risiko bergen und damit zwingend zu kontrollieren sind, fasste die EU-Kommission bereits in ihrer Entscheidung 2007/275/EG vom 17. April 2007, zusammen. Die Liste der Tiere und Erzeugnisse wurde nun aktualisiert. Eine konsolidierte Fassung der Kommission-Entscheidung 2007/275/EG liegt noch nicht vor.
Quellen:
Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547) (2007/275/EG) (konsolidierte Fassung vom 1. März 2012)