Tabaksteuer: Merkblatt zum Handel mit Wasserpfeifentabak
Die Zollverwaltung hat ein Merkblatt zum Handel mit Wasserpfeifentabak mit Bearbeitungsstand 03. Mai 2019 veröffentlicht.
Das Merkblatt mit der Formularnummer 1654 richtet sich an Betrieber von Einrichtungen, in denen Wasserpfeifentabak an Endkunden/Endkundinnen zum Rauchen oder zum Verkauf angeboten werden (z. B. Shisha-Bar/-Café/-Restaurant, Ladengeschäft). Die Zollverwaltung weist mit dem Merkblatt auf die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus der Abgabenordnung, dem Tabaksteuergesetz und der Tabaksteuerverordnung hin, die durch die Betreiber eingehalten werden müssen.
Die Zollverwaltung stellt hierin unter anderem klar, dass es nicht zulässig ist, eine Kleinverkaufspackung zu öffnen und mit dem Tabak mehrere Wasserpfeifen verschiedener Endkunden/Endkundinnen zu befüllen. Ebenso ist es nicht zulässig, den Tabak in andere Behältnisse umzufüllen.
Abschließend nennt die Zollverwaltung die möglichen strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei Zuwiderhandlungen.
Quelle:
Merkblatt – Handel mit Wasserpfeifentabak, Formular 1654, Stand 03. Mai 2019