Stromsteuerrechtliche Änderungen bei Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas

Bereits am 01. Oktober 2023 kam es aus beihilferechtlichen Gründen zu einer Änderung bei der Energiesteuerbefreiung bei § 28 Energiesteuergesetz, die nun Folgeänderungen nach sich ziehen wird.

Seitdem ist der Einsatz von bestimmte Biomasse-Brennstoffen, Klär- und Deponiegas steuerfrei nur noch dann möglich, wenn diese Erzeugnisse in Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Ein ausschließliches Verheizen dieser Stoffe ist seit dem o.g. Datum nicht mehr möglich.

Die energiesteuerrechtliche Änderung hat ab dem 01. Januar 2024 nun auch Auswirkungen auf die Stromsteuer: die genannten Erzeugnisse gelten nicht mehr als erneuerbare Energieträger i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz (StromStG). In der Folge kann Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 2 MW (Kleinanlagen), die mit Biomasse, Klär- und Deponiegasen betrieben werden, nur noch dann von der Stromsteuer befreit werden, wenn es sich um hocheffiziente Anlagen handelt. Bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW ist keine Befreiung von der Stromsteuer mehr möglich. Dies kann im Einzelfall massive finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen.

Für Kleinanlagen, für die bislang die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern galt, kann eventuell der Wechsel in die Steuerbefreiung für hocheffiziente Anlagen möglich sein, der aber in vielen Fällen mit einer Erlaubnispflicht einhergehen dürfte. Unter bestimmten Voraussetzungen wir die Zollverwaltung rückwirkende Erlaubnisse zum 01. Januar 2024 erteilen, sofern der entsprechende Antrag bis zum 31. März 2024 gestellt wird.

Betreiber von Erneuerbare- Energien- Anlagen sollten kurzfristig prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind und inwieweit bzw. welche Alternativen zur auslaufenden Steuerbefreiung bestehen.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.

Quelle:

Zoll online - Fachmeldungen - Ab 1. Januar 2024 keine Steuerbegünstigung mehr für Strom aus bestimmter Biomasse, Klär- und Deponiegas