Stromsteuer: Neues GZD-Schreiben mit „Informationen zur quotalen Zuordnung steuerfreier Strommengen“
Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 30. Mai 2023 ein neues Informationsschreiben zur quotalen Zuordnung steuerfreier Strommengen veröffentlicht.
Konkret betreffen die Ausführungen der GZD die Möglichkeiten bei der Zuordnung von einerseits steuerfreiem Strom aus eigenen Stromerzeugungsanlagen sowie andererseits versteuert bezogenem Netzstrom zu verschiedenen Entnahmestellen innerhalb einer Kundenanlage.
Auslöser für die jüngsten Ausführungen der GZD ist unter anderem die häufig optimierte Zuordnung von steuerfreien Strommengen durch Stromerzeuger zu verschiedenen Verbrauchern. Das Schreiben problematisiert dabei insbesondere die steuerliche Optimierung durch eine freie Zuordnung von Strommengen dahingehend, dass für Entlastungsanträge wie solche nach §§ 9a oder 9b StromStG stets versteuerter Netzbezug und für die Belieferungen von Dritten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerfreier Strom herangezogen wird. Dem entgegen steht nach den Ausführungen der GZD jedoch das Erfordernis der Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch oder Bezug und Verbrauch, aufgrund dessen eine grundsätzlich freie oder optimierte Zuordnung der Mengen nicht erlaubt sei. Das Erfordernis der Zeitgleichheit wurde mit Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zum 01. Juli 2019 in § 11a StromStV aufgenommen. Dies hat aus Sicht der GZD zur Folge, dass (derzeit) einzig eine quotale Zuordnung steuerfreier Strommengen in Bezug auf den gesamten Veranlagungszeitraum in Betracht kommt, wenn nicht die Einhaltung der Zeitgleichheit im Viertelstundenintervall messtechnisch sichergestellt werden kann. Damit wären im Ergebnis im Falle fehlender Messeinrichtungen, die eine Gegenüberstellung auf Viertelstundenbasis ermöglichen, in vielen Konstellationen die steuerfreien Mengen und/oder die Entlastungsmengen entsprechend quotal nach dem Verhältnis von Erzeugung und Bezug zu kürzen, was einen mitunter erheblichen finanziellen Nachteil zur Folge haben könnte.
Hintergrund
Im Rahmen der verschiedenen Fallvarianten des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG können selbst erzeugte Strommengen (z. B. aus Photovoltaikanlagen) grundsätzlich steuerfrei entnommen werden. Dabei muss jedoch das zum 1. Juli 2019 in § 11a StromStV eingeführte Kriterium der Zeitgleichheit eingehalten werden. Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge nach § 9 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 3 StromStG sind die erzeugte und die entnommene Strommenge in geeigneter Form zu messen, es sei denn, es kann auf andere Weise nachgewiesen werden, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen. Letzteres kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Strom über eine Direktleitung von der Stromerzeugungsanlage in die Verbrauchseinrichtung gelangt, so dass der Strom physikalisch gesehen an keiner anderen Entnahmestellen entnommen werden kann. In der Regel sammelt und verteilt sich der erzeugte Strom jedoch im Betriebsnetz und kann nicht nachverfolgt und damit eindeutig einem Verbraucher zugeordnet werden. In diesen Fällen wäre dann grundsätzlich eine bilanzielle Betrachtung auf Grundlage von Viertelstundenwerten für eine Zuordnung der Strommengen erforderlich oder aber in Anlehnung an § 11a StromStV ein anderweitiger und nachvollziehbarer Nachweis.
Hinweis für die Praxis
Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung, ob und wie bei der Mengenermittlung und Zuordnung eine bilanzielle Betrachtung auf Grundlage von Viertelstundenwerten im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG vorgenommen werden kann, darf bzw. muss aus Sicht der GZD auf eine quotale Zuordnung in Bezug auf den Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden. Sofern derzeit im Einzelfall eine – wie oben dargestellte – optimierte Zuordnung steuerfreier Strommengen erfolgt, die dem Kriterium der Zeitgleichheit nicht ausreichend Rechnung trägt, sind die betroffenen Sachverhalte im Lichte des neuen GZD-Schreibens unter Umständen neu zu bewerten.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quelle:
Informationsschreiben der GZD vom 26. Mai 2023