Stromsteuer: Bundesregierung senkt Stromsteuer für UdPG - Entlastung nach § 9b StromStG steigt auf 20,00 Euro/MWh
Die Bundesregierung hat die Senkung der Stromsteuer für UdPG im Rahmen des Strompreispakets für produzierende Unternehmen auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh beschlossen.
Erreicht werden soll dies nicht über eine Reduzierung der Stromsteuer, sondern stattdessen über eine Erhöhung der Entlastung nach § 9b StromStG auf 20,00 Euro/MWh bzw. 2,00 ct/kWh.
Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben sich am 9. November 2023 auf zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten fünf Jahre verständigt. Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion sollen von dem Strompreispaket profitieren, insbesondere auch durch eine Entlastung für das produzierende Gewerbe. Die Absenkung der Stromsteuer soll dabei für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden. Es bestehe zudem Einigkeit, dass die Absenkung weitere drei Jahre gelten soll, sofern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann. Die Bundesregierung möchte nun unverzüglich auf den Gesetzgeber zugehen, damit die Maßnahmen so schnell wie möglich beschlossen werden können.
Das Strompreispaket besteht aus mehreren Teilen. Neben der bereits beschlossenen Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 soll die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdPG) über den administrativen Umweg der o.a. Steuerentlastung massiv gesenkt werden, und zwar auf den Mindestwert, den die Europäische Union zulässt: 0,50 Euro/MWh.
Nach der Pressemitteilung vom 9. November 2023 soll die Stromsteuersenkung also durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages im Rahmen des bereits bestehenden § 9b StromStG auf 20,00 Euro/MWh (derzeit 5,13 Euro/MWh) umgesetzt werden. Dadurch fiele die Belastung für UdPG für selbstverbrauchte Strommengen auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh. In dieser Stromsteuersenkung soll auch der bisherige Spitzenausgleich aufgehen. Davon würden nicht nur die Unternehmen profitieren, die bislang den Spitzenausgleich nutzen konnten, sondern alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes.
Ob und inwieweit es im Rahmen der Anpassung des § 9b StromStG noch zu weiteren Änderungen im Antragsverfahren kommen wird (z. B. zusätzliche beihilferechtliche Anforderungen), bleibt abzuwarten. In jedem Fall dürfte die Thematik Drittmengenabgrenzung weiterhin sehr relevant sein. Fortsetzung folgt.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quelle:
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 9. November 2023