Auch für das Kalenderjahr 2023 können wieder Steuerentlastungsanträge nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 sowie 55 EnergieStG gestellt werden.
Die Meldeschwellen nach der EnSTransV (Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz) werden gesenkt.
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wechselt nach einer zweijährigen Einführungsphase mit diversen Erleichterungen für die Verantwortlichen zum 1. Januar 2023 in die sogenannte Phase 2.
Einer Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG steht nicht entgegen, dass der erzeugte Strom im Rahmen des EEG-Wälzungsmechanismus an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeleistet wurde.