Der BFH hat entschieden, dass für den Betrieb von Standheizungen in Omnibussen mit nicht gekennzeichnetem Gasöl keine Steuerentlastung gewährt werden kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23. März 2016 (Az. 4 K 1763/15 VE) entschieden, dass Toluol, welches zum Verheizen in einem Produktionsprozess eingesetzt wird, zum Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg zu versteuern ist.
Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrer Fachmeldung vom 10. Juni 2016 auf das Inkrafttreten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung hingewiesen und zugleich die betroffenen Regelungen und Meldepflichten übersichtlich zusammengefasst.
Das BMF plant mit einem Referentenentwurf umfangreiche Änderungen beim Energiesteuer- und Stromsteuergesetz.