Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 hat der BFH in einem Verfahren bzgl. der zeitversetzten Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaikanlage und der damit zu klärenden umsatzsteuerlich getrennten Bewertung entschieden (V B 105/17), dass der Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten gehört.