Steuerliche Erleichterungen der Bundesregierung wegen der Coronavirus-Epidemie (aktualisiert)
Die Bundesregierung hat zur Bekämpfung der Folgen der Coronavirus-Epidemie ein sog. Maßnahmenpaket beschlossen, welches auch steuerliche Erleichterungen im Bereich der durch die Zollverwaltung verwalteten Verbrauchsteuern umfasst. Die Maßnahmen werden hierbei laufend aktualisiert, weshalb sich eine regelmäßige Lektüre der Informationsquellen empfiehlt.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Alkoholsteuer, Biersteuer und Luftverkehrssteuer wie aber auch die Einfuhrumsatzsteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Die Zollverwaltung weist hierauf in einer eigenen Fachmeldung hin und betont, dass dadurch bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden sollen.
Als Einzelmaßnahmen sind bislang vorgesehen:
- Stundung von Steuern,
- Vollstreckungsaufschub,
- Anpassung der Vorauszahlungen im Bereich der Strom- und der Energiesteuern sowie
- Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln.
Hinsichtlich der Stundung schränkt die Zollverwaltung den Kreis der in Frage kommenden Steuerpflichtigen nicht unerheblich ein, weil nur "nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige" überhaupt eine Stundung wegen der Krise beantragen können. Indes betont das Bundesfinanzministerium, dass an die Bewilligung der Stundung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Unternehmen müssten darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Einer besonderen Begründung durch den Antragsteller bedarf es nur, sofern die Anträge auf Stundung nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdende Steuern sowie die Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen mit Zeiträumen nach dem 31. Dezember 2020 betreffen. Dies könnte in der Praxis zu Schwierigkeiten im Antragsverfahren auf Stundung führen. Weitere Atnworten zur Stundung sind inden FAQ "Corona" (Steuern) des BMF zu finden, welche erstmals am 1. April 2020 veröffentlicht wurden.
Sorgfalt ist hinsichtlich der bei einer Stundung grundsätzlich anfallenden Stundungszinsen notwendig (0,5% pro Monat, also 6% p.a.!). Die Zollverwaltung darf auf Zinsen verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Hinsichtlich der Steuern, die durch die Landesfinanzämter verwaltet werden, haben sich das BMF und die Länder auf einen grundsätzlichen Verzicht auf Stundungszinsen geeinigt (siehe BMF-Schreiben vom 19. März 2020, GZ. IV A 3-S 0336/19/10007:002, DOK 2020/0265898). Folglich ist zu erwarten, dass auch seitens der Zollverwaltung ein grundsätzlicher Stundungsverzicht ausgesprochen wird. Den Unternehmen ist daher zu empfehlen, bei einer Antragstellung auf Stundung zugleich auch den Antrag auf vollständigen Verzicht auf Stundungszinsen gleich mitzustellen. So sollte auch bei späterer Entscheidung ein Zinsverzicht vom ersten Monat an möglich sein.
Hinsichtlich der durch die Zollverwaltung ebenfalls verwalteten Einfuhrabgaben, also EU-Zölle, lässt sich derzeit keine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung finden (zur deutschen Einfuhrumsatzsteuer siehe schon oben im zweiten Absatz der vorliegenden Meldung). Da die Erhebungskompetenz der EU-Zölle bei der Europäischen Union liegt, müsste auch zunächst von dort ein Signal kommen.
Hinweis in eigener Sache: Die vorliegende Meldung wird laufend aktualisiert. Für Rückfragen zu diesem Thema sprechen Sie gerne RA Thomas Peterka an.
Quellen:
BMF, Corona-Schutzschild für Deutschland (beachten Sie bitte, dass das BMF diese Fachmeldung laufend aktualisiert!)
BMF-Schreiben vom 19. März 2020, GZ. IV A 3-S 0336/19/10007 :002, DOK 2020/0265898BMF FAQ "Corona" (Steuern)
Zollverwaltung, Fachmeldung: Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise (beachten Sie bitte, dass die Zollverwaltung diese Fachmeldung laufend aktualisiert!)