Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG bei Mieterstrommodellen eingeschränkt

Die Zollverwaltung weist unter Bezugnahme auf die am 1. Januar 2021 in Kraft gretene Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die dadurch eingeschränkte Steuerbefreiung bei bestimmten Mieterstrommodellen hin.

Die Änderungen betreffen unter anderem den sogenannten Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2021 für Strom, der in Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt auf, an, oder in einem Wohngebäude erzeugt und von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten ohne Netzdurchleitung innerhalb des Wohngebäudes bzw. in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, an Letztverbraucher geliefert worden ist. Nach bisheriger Auslegung der Vorschrift war der Anspruch auf Mieterstromzuschlag auf Konstellationen beschränkt, in denen der Anlagenbetreiber den Strom unmittelbar an die Mieter bzw. Letztverbraucher leistet. Anlagenbetreiber ist dabei regelmäßig der Gebäudeeigentümer und Vermieter oder ein spezialisierter Dritter, der z.B. die Dachfläche eines Gebäudes pachtet und Solaranlagen betreibt.

Zusätzlich zum Mieterstromzuschlag kommt in diesen Fallkonstellationen auch die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG für den vom Vermieter oder dem spezialisierten Dritten an die Mieter bzw. Letztverbraucher geleisteten Strommengen in Betracht. Die Leistungsbeziehungen bestehen in diesen Konstellationen zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher (§ 12b Abs. 4 StromStV).

Ab dem 1. Januar 2021 wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags um das sogenannte Lieferkettenmodell erweitert. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 besteht der Anspruch des Anlagenbetreibers auf den Mieterstromzuschlag auch dann, wenn der Strom nicht von ihm selbst, sondern "von einem Dritten" an Letztverbraucher geliefert wird. In diesen Fällen übernimmt ein energierechtlich versierter Dritter die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der vom Vermieter bzw. Anlagenbetreiber erzeugten Strommengen als "Lieferant" und leistet den ihm zur Verfügung gestellten Strom an die Mieter bzw. Letztverbraucher. Dabei bestehen die maßgeblichen Leistungsbeziehungen zwischen Anlagenbetreiber bzw. Vermieter und Lieferant sowie zwischen Lieferant und Mieter bzw. Letztverbraucher.

Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG i.V.m. § 12b Abs. 4 StromStV wären bei Inanspruchnahme des Lieferkettenmodells in diesen Fallkonstellationen mithin nicht (mehr) erfüllt.

Lässt derjenige, der den Strom an die Mieter bzw. Letztverbraucher leistet, den Strom jedoch von einem Dritten erzeugen (Contracting-Modell), besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG in Anspruch zu nehmen.

Für Fragen hierzu wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quelle:

Fachmeldung vom 18. Februar 2021 Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG bei Mieterstrommodellen eingeschränkt