Spitzenausgleich - Fristen zur Einreichung von Vordrucken
Die Beantragung von Steuervergünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuerrecht ist an starre Antragsfristen gebunden. Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres müssen spätstens die amtlichen Vordrucke für das vorhergehende Kalenderjahr (Antragsjahr) bei der Zollverwaltung eingegangen sein.
In einer Fachmeldung vom 12. November 2014 stellt die Zollverwaltung hinsichtlich der Vorlage des Vordruckes 1449 (2013) "Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz" klar:
Unternehmen, die im Antragsjahr 2013 die tatsächlichen Voraussetzungen für die Nachweisausstellung erfüllt haben, können die zur Nachweisausstellung erforderlichen Unterlagen der den Nachweis ausstellenden Stelle unter Umständen auch noch nach dem 31. Dezember 2013 vorlegen.
Die ausstellende Stelle kann auf Basis der ihr vorgelegten Unterlagen auch noch nach dem 31. Dezember 2013 eine weitere, rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und gegebenenfalls den Nachweis für das Antragsjahr 2013 ausstellen...
Quelle:
Pressemitteilung vom 12. November 2014 der deutschen Zollverwaltung