Spitzenausgleich auch im Jahr 2021
Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 den Spitzenausgleich in voller Höhe (Entlastung von der Strom- und Energiesteuer) erhalten können.
Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz zu gewährleisten. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen).
Für Fragen zur Strom- und Energiesteuer steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.
Quellen: