Spitzenausgleich auch im Jahr 2019

Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2019 den Spitzenausgleich in voller Höhe (Entlastung von der Strom- und Energiesteuer) erhalten können.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz zu gewährleisten.

Für Fragen zur Strom- und Energiesteuer steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.

Quellen:

BGBl. I 2018 Nr. 49 S. 2706 vom 31. Dezember 2018

Fachmeldung "Un­ter­neh­men stei­gern er­neut ih­re Ener­gie­ef­fi­zi­enz und er­hal­ten ei­ne Tei­l­ent­las­tung von Strom- und Ener­gie­steu­er" des BMF vom 9. Januar 2019