Spitzenausgleich auch im Jahr 2019
Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2019 den Spitzenausgleich in voller Höhe (Entlastung von der Strom- und Energiesteuer) erhalten können.
Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz zu gewährleisten.
Für Fragen zur Strom- und Energiesteuer steht Ihnen RA Thomas Peterka gern zur Verfügung.
Quellen:
BGBl. I 2018 Nr. 49 S. 2706 vom 31. Dezember 2018