Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Im Bundesgesetzblatt vom 6. April 2021 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen veröffentlicht, welches insbesondere im Bereich der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu Änderungen führen wird.

Betroffen sind die Gesetze über die harmonisierten Verbrauchsteuern auf Alkoholerzeugnisse, Energieerzeugnisse, Strom, Schaumwein/Wein und Zwischenerzeugnisse sowie Tabak, außerdem auch die Gesetze über die nicht-harmonisierten Verbrauchsteuern auf Kaffee und Alkopopgetränke. Die Biersteuer wird in einem separaten Gesetzgebungsverfahren geändert werden.

Das Änderungsgesetz beinhaltet insbesondere folgende Änderungen:

  • Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten müssen ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS ("Excise Movement and Control System") erfolgen. Das bisherige System über das (vereinfachte) Begleitdokument (vBD/BD) wird entfallen.
  • Im Rahmen der o.g. Erweiterung von EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender, was entsprechende Erlaubnisverfahren mit sich bringen wird.
  • Eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr wird durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren (T1) ermöglicht.
  • Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.
  • Die Verweise auf das Zollrecht und die Kombinierte Nomenklatur wurden aktualisiert.
  • Eine Steuerbegünstigung für die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik wurde eingeführt.

Das Änderungsgesetz wird größtenteils zum 13. Februar 2023 in Kraft treten. Hiervon umfasst ist auch die Überführung des bisher papiergebundenen Verfahrens für Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in EMCS. Aufgrund der Schaffung neuer Erlaubniserfordernisse ist es empfehlenswert, sich schon jetzt mit den kommenden Änderungen zu befassen und spätestens in 2022 die neuen Erlaubnisse zu beantragen.

Das Inkrafttreten des KaffeeStG erfolgt hingegen im Wesentlichen bereits zum 01. Juli 2021. Weitere abweichende Zeitpunkte ergeben sich aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Alkoholstrukturrichtlinie und bei der Einführung der Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP).

Die Durchführungsverordnungen zu den einzelnen Gesetzen werden ebenfalls noch einer Anpassung im Rahmen des Rechtsverordnungsverfahrens unterzogen.

Für Fragen zum Verbrauchsteuerrecht wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.

Quellen:
BGBl. I S. 607 vom 6. April 2021, Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Fachmeldung vom 19. November 2020 der Zollverwaltung "Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen"