Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Die Verkündung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (7. VStÄndV) erfolgte am 20. August 2021 im Bundesgesetzblatt.
Durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG), das am 6. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurden mit Ausnahme des Biersteuergesetzes alle Verbrauchsteuergesetze geändert (wir berichteten). Mithin war es erforderlich, auch die entsprechenden Verbrauchsteuerverordnungen anzupassen. Auf Grundlage des 7. VStÄndG wurden daher die Verbrauchsteuerverordnungen mit Ausnahme der Biersteuerverordnung und der Alkopopsteuerverordnung überarbeitet.
Die wesentlichen Änderungen der Verordnungen zum 01. Juli 2021 betrafen insbesondere folgende Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer, der Alkoholsteuer und der weiteren Genussmittelsteuern:
- § 1 Nr. 4 EnergieStV: Bei der Definition der „wesentlichen Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen“ ist eine gesonderte Nennung der Impfstellen als entbehrlich, weil es sich bei den Impfstellen um Teile der bereits in § 1 Nr. 4 EnergieStV ohnehin genannten Regel und Messeinrichtungen handelt.
- § 23 Abs. 4 S. 2 EnergieStV, § 37a Abs. 4 S. 2 EnergieStV: Die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises, dass Energieerzeugnisse
- in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wirksam eröffnet worden sei, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen;
- an berechtigte Personen abgegeben oder ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen.
- § 49a Abs. 2 EnergieStV: Die Ergänzung des § 49a Abs. 2 EnergieStV enthält die Einführung einer Möglichkeit für die Hauptzollämter, in solchen Fällen eine Jahressteueranmeldung zuzulassen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, nicht zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
- Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau im Bereich der Genussmittelsteuern sind insbesondere
- § 19 AlkStV: Erleichterungen bei der Übergabe von Abfindungsbrennereien an einen Nachfolger und dem dazugehörigen Flächennachweis.
- § 35 Absätze 8 und 9 AlkStV: Die Regelungen bei der Beförderung im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern wurden angepasst. So wurden darin beispielsweise die in den mitzuführenden Handelspapieren anzugebenden Angaben konkretisiert und die Mitführungs- und Aufbewahrungspflichten des Versenders, Beförderers und Empfängers genauer gefasst.
- § 43 AlkStV (weggefallen) Zum 1. Januar 2022 entfällt die bisherige Möglichkeit für Abfindungsbrennereien, Alkohol unter Steueraussetzung zu gewinnen.
- § 20a KaffeeStV: Für Hersteller von Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken werden neue Aufzeichnungs- und Anmeldungspflichten verankert. Die beabsichtigte Kaffeeherstellung ist vorher beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden und der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen.
- § 27 KaffeeStV: Neuregelung des Versandhandels - Der Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat benötigt für seine Tätigkeit im Steuergebiet eine Unternehmensnummer. Diese wird dem Versandhändler nach Antragstellung unverzüglich mitgeteilt und ist für die weitere Durchführung des Besteuerungsverfahrens notwendig. Nach Entrichtung einer ggf. erforderlichen Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 KaffeeStG gilt die Erlaubnis als erteilt.
- § 32 Absatz 5 KaffeeStV: Bei der Entlastung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren bei der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr wird nicht mehr an einem Entlastungsabschnitt festgehalten. Der Entlastungsberechtigte kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlastung einmal im Monat eine zusammengefasste Entlastungsanmeldung abgeben.
- § 48 Absatz 4 TabStV: Der Erlass bzw. die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld wird nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10,00 € je Erlass-/Erstattungsanmeldung vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden.
- Aus Gründen der Steueraufsicht und zur Sicherung des Steueraufkommens wurde in den Verordnungen eine Regelung aufgenommen, dass erteilte verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnisse durch die Hauptzollämter regelmäßig auf das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind.
Die neuen Regelungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch größtenteils zum 13. Februar 2023 in Kraft treten. Hiervon umfasst ist auch die Überführung des bisher papiergebundenen Verfahrens für Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in EMCS. Weitere abweichende Zeitpunkte ergeben sich überwiegend aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Alkoholstrukturrichtlinie (01. Januar 2022) und im Rahmen der Einführung der Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik - GSVP (01. Juli 2022). Der überwiegende Teil der KaffeeStV sowie Teile der Verordnungen zu den harmonisierten Verbrauchsteuern treten bereits rückwirkend zum 01. Juli 2021 in Kraft.
Erläuterungen zu den weiteren Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Juli 2021 in Kraft treten, werden vor den jeweiligen Inkrafttretensterminen unter www.zoll.de veröffentlicht.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quellen:
BGBl. I S. 3602 vom 20. August 2021, Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen