Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde mit Wirkung vom 24. Dezember 2016 geändert. Es erfolgte eine Anpassung insbesondere der verfahrens- und bußgeldrechtlichen Vorschriften an den neuen Zollkodex der Union (Verordnung [EU] Nr. 952/2013) und den durchführenden Verordnungen dazu.

Umgesetzt wird zudem die Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d’Ivoire gemäß Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 38) sowie gegen Liberia gemäß Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016 (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 21).

Mit der Verordnung wird außerdem das gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da’esh) ausgeweitet gemäß Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 1) sowie das darüber hinausgehende autonom vom Rat der Europäischen Union beschlossene Waffenembargo gegen Mitglieder dieser Organisationen umgesetzt (Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016; ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).

Mit der Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass die geltenden Waffenembargo-Bestimmungen, der Intention der VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse folgend, keine Anwendung finden auf Güter, die von deutschen Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung im eigenen Gewahrsam verbleibend mitgeführt werden. Klargestellt wird ­außerdem, dass Rüstungsgüter, die dem Eigenschutz von Auslandsvertretungen oder bestimmter internationaler Organisationen und Einrichtungen dienen, den geltenden Waffenembargos nicht unterfallen.

Berücksichtigt wird zudem eine Änderung der Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo gemäß Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 108).

Schließlich wurde die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen EU-Sanktionsverordnungen aktualisiert.

Das BMWi hat zugleich den Runderlass Außenwirtschaft Nummer 3/2016 veröffentlicht, der sich inhatlich mit den o.a. Änderungen befasst und entsprechende Begründungen enthält.

Für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht wenden Sie sich bitte unsere Außenwirtschaftsexperten, RA Thomas Peterka oder Dipl.-Finanzwirt A. Kuzucu.

Quellen:

Siehe Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2016:

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezemer 2016, BAnz AT 23.12.2016 V1

Runderlass Außenwirtschaft Nummer 3/2016 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezeber 2016, BAnz AT 23.12.2016 B2