Die Beantragung von Steuervergünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuerrecht ist an starre Antragsfristen gebunden. Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres müssen spätstens die amtlichen Vordrucke für das vorhergehende Kalenderjahr (Antragsjahr) bei der Zollverwaltung eingegangen sein.