Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Entlastungsberechtigung im Rahmen der Anträge nach den §§ 9b und 10 StromStG weiterhin demjenigen zu, der die tatsächliche und unmittelbare Sachherrschaft über die jeweiligen Anlagen innehat und bestätigt damit letztlich die Auffassung der Zollverwaltung, die spätestens für Zeiträume ab dem 01. Januar 2018 auf den sog. Realakt abstellen möchte.